Absatz einsBei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das verwertbare Vermögen der Hilfesuchenden einzusetzen. Davon ausgenommen sind:
- Ziffer einsGegenstände, die zur Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfesuchenden Person dienen;
- Ziffer 2Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
- Ziffer 3Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (zB einer Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich und angemessen sind;
- Ziffer 4Ersparnisse und sonstiges Vermögen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für Alleinstehende oder -erziehende (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,), ausgenommen unbewegliches Vermögen (Absatz 2,).