Absatz eins,Feuerstätten mit ihren Verbindungsstücken (Rauch- und Abgasrohre oder -kanäle, Poterien) sowie Rauch- und Abgasfänge sind so zu reinigen, daß die Entzündung von Ablagerungen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird. Ebenso sind zur Vermeidung der Entzündung von Ablagerungen Luft- und Dunstleitungen sowie Müllabwurfschächte nach Erfordernis zu reinigen.