Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1999, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

30.05.2009

Text

Antennentragmastenanlagen

Paragraph 10,

(1) Frei stehende Antennentragmastenanlagen dürfen nur errichtet oder erheblich geändert werden:

  1. Litera a
    im Bauland in den Widmungsarten Gewerbegebiete, Industriegebiete, Gebiete für Handelsgroßbetriebe oder Sonderflächen für solche Anlagen (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7,, 8, 10 und 12 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009) außerhalb eines Abstandes von 50 m zu anderen als den vorstehend genannten Widmungsarten;
  2. Litera b
    im Grünland (Paragraph 36, ROG 2009) oder auf Verkehrsflächen (Paragraph 35, ROG 2009) außerhalb eines Abstandes von 300 m zu anderen als den in Litera a, genannten Widmungsarten.
Liegen die Voraussetzungen nach Litera a, oder b nicht vor, ist eine Einzelbewilligung nach Absatz 2, erforderlich. Diese Einschränkungen gelten nicht für Antennentragmastenanlagen als Teil einer Eisenbahn- oder Luftverkehrsanlage, eines im öffentlichen Interesse betriebenen Funknetzes oder auf Autobahnen.

(2) Die gemäß Absatz eins, erforderliche Einzelbewilligung darf von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) nur erteilt werden, wenn durch die Anlage das Orts- bzw Stadt-, Straßen- oder Landschaftsbild nicht gestört wird. Dabei ist insbesondere die Höhe der Anlage zur Höhe der Bebauung in der Umgebung des Standortes in Bezug zu bringen. Dem Ansuchen um Einzelbewilligung sind die schriftliche Zustimmung des Verfügungsberechtigten über den Standort, wenn dieser nicht selbst um die Bewilligung ansucht, ein Lageplan über den Standort und seine Umgebung einschließlich der dort befindlichen Bauten und alle Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestalt der Antennentragmastenanlage erforderlich sind, anzuschließen. Vor der Entscheidung über die Erteilung der Bewilligung ist das Ansuchen vier Wochen lang ortsüblich kundzumachen. In dieser Frist kann sich jede in der Umgebung wohnhafte Person zum Vorhaben schriftlich äußern. Diese Äußerungen sind in die Beratungen über die Entscheidung einzubeziehen. Die Einzelbewilligung wird unwirksam, wenn die Errichtung oder Änderung der Anlage nicht binnen drei Jahren ab Zustellung des Bescheides vollendet worden ist.

(3) Auf Antennentragmastenanlagen, die entgegen den Bestimmungen des Absatz eins, errichtet oder erheblich geändert werden, findet Paragraph 16, Absatz eins bis 5 des Baupolizeigesetzes 1997 - BauPolG Anwendung.