Salzburg
Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz
Landesgesetzblatt Nr 34 aus 2009,
LG
Paragraph 25,
01.03.2009
S.SBBG
12 Sozialwesen und Jugendschutz
Erfolgt die Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, hat die Dienstgeberin oder der Dienstgeber das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 23, zu prüfen. Weiters ist sie bzw er verpflichtet, die Einhaltung der berufsrechtlichen Vorschriften nach diesem Gesetz sowie die Erbringung der gebotenen Qualität durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen.
21.08.2017
20000616
LSB40010391