Absatz einsDer Tätigkeitsbereich der Fach-Sozialbetreuerin oder des Fach-Sozialbetreuers BA und BB umfasst:
- Ziffer einsin einem eigenverantwortlichen Bereich: Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention für Menschen mit Behinderung, wobei die Aufgaben bei der Fach-Sozialbetreuerin oder dem Fach-Sozialbetreuer BB verstärkt und vertieft insbesondere in der Beratung und Begleitung liegen;
- Ziffer 2im Übrigen:
- Litera abei der Fach-Sozialbetreuerin oder dem Fach-SozialbetreuerBA: die pflegerischen Befugnisse als Pflegehelferin oder als Pflegehelfer nach dem GuKG;
- Litera bbei der Fach-Sozialbetreuerin oder dem Fach-SozialbetreuerBB: die Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß der Anlage; diese Aufgaben dürfen nur unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe durchgeführt werden.