Absatz einsDer Tätigkeitsbereich der Fach-Sozialbetreuerin oder des Fach-Sozialbetreuers A umfasst:
- Ziffer einsin einem eigenverantwortlichen Bereich: die möglichst umfassende Begleitung, Unterstützung und Betreuung von älteren Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf den Bedarf dieser Menschen und gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse;
- Ziffer 2im Übrigen: die pflegerischen Befugnisse als Pflegehelferin oder als Pflegehelfer nach dem GuKG.