Absatz einsDer Tätigkeitsbereich der Heimhelferin oder des Heimhelfers umfasst insbesondere:
- Ziffer einshauswirtschaftliche Tätigkeiten (Sorge für Sauberkeit und Ordnung in der Wohnung udgl),
- Ziffer 2Beheizung der Wohnung und Besorgung des Brennmaterials,
- Ziffer 3Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereichs (Einkauf, Post, Apotheke, Behörden udgl),
- Ziffer 4Unterstützung bei der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten,
- Ziffer 5Förderung von einfachen Aktivitäten (Anregung zur Beschäftigung udgl),
- Ziffer 6Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld,
- Ziffer 7hygienische Maßnahmen (Wäschegebarung udgl),
- Ziffer 8Beobachtung des Allgemeinzustandes und rechtzeitiges Herbeiholen von Unterstützung durch andere Berufsgruppen,
- Ziffer 9Unterstützung von Pflegepersonen,
- Ziffer 10Dokumentation,
- Ziffer 11Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß der Anlage.