Salzburg
Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz
Landesgesetzblatt Nr 34 aus 2009,
LG
Paragraph 3,
01.03.2009
S.SBBG
12 Sozialwesen und Jugendschutz
Die Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe haben ihren Beruf ohne Unterschied der von ihnen betreuten Personen gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der betreuten Personen unter Einhaltung der dafür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren.
21.08.2017
20000616
LSB40010369