Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr 34 aus 2009,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.03.2009

Abkürzung

S.SBBG

Index

12 Sozialwesen und Jugendschutz

Text

2. Abschnitt
Grundsätze für die Berufsausübung

Allgemeine Berufspflichten

Paragraph 3,

Die Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe haben ihren Beruf ohne Unterschied der von ihnen betreuten Personen gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der betreuten Personen unter Einhaltung der dafür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017

Gesetzesnummer

20000616

Dokumentnummer

LSB40010369