Salzburg
Salzburger Naturschutzgesetz 1999
LGBl.Nr. 73 aus 1999, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 31 aus 2009,
Paragraph 48
01.04.2009
28.02.2017
Anzeigen nach Paragraph 26 und in Anträgen nach Paragraph 51, sind folgende Umstände anzuführen bzw nachzuweisen:
Maßnahme | Raumordnungsrechtliche Voraussetzung (Die Paragrafenbezeichnungen beziehen sich auf das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009.) | |
Errichtung oder Erweiterung von Parkplätzen mit über 1.000 m² Fläche, die nicht Bestandteil einer Bundes- oder Landesstraße sind, in der freien Landschaft | Widmung ‚Verkehrsfläche’ (Paragraph 35,) | |
Errichtung oder Erweiterung von Campingplätzen | Widmung ‚Campingplätze’ (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 4,) | |
Errichtung oder Erweiterung von – Tennisplätzen mit über 2.000 m² Fläche, – Fußballplätzen mit über 2.000 m² Fläche, – Golfplätzen, – Sommerrodelbahnen, – Anlagen für den Motorsport | Widmung ‚Gebiete für Sportanlagen’ (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 5,) | |
Errichtung von Schipisten mit über 0,5 ha Fläche oder Erweiterung von Schipisten um über 2 ha Fläche | Widmung ‚Schipisten’ (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 6,) oder positives Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung durch die im Amt der Landesregierung eingerichtete Arbeitsgruppe ‚Schianlagen’ | |
Errichtung oder Erweiterung von Lagerplätzen mit über 1.000 m² Fläche in der freien Landschaft | Widmung ‚Lagerplätze’ (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 13,) | |
Errichtung einer Anlage außerhalb des Baulandes, für die ein Bewilligungsvorbehalt nach dem Baupolizeigesetz 1997 besteht | Einzelbewilligung gemäß Paragraph 46,, wenn eine solche erforderlich ist |
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