Salzburg
Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1999, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 31 aus 2009,
Paragraph 35,
01.04.2009
Förderung
Paragraph 35,
(1) Für Erhaltungsmaßnahmen an charakteristischen Bauten im Ensembleschutzgebiet, die in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Orts- oder Stadtbildschutzes erfolgen, kommt eine Förderung unter Anwendung der Paragraphen 22 bis 24, 25 Absatz eins bis 5, 26 und 28 mit Ausnahme der sich auf die Sachverständigenkommission beziehenden Regelungen in Betracht.
(2) Absatz eins, gilt auch für außerhalb eines Ensembleschutzgebietes gelegene Bauten, für die gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ROG 2009 ein Erhaltungsgebot gilt.