Salzburg
Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1999, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 31 aus 2009,
Paragraph 33,
01.04.2009
Begutachtung durch den Gestaltungsbeirat
Paragraph 33,
Die Baubehörde hat bei Ansuchen um die Erteilung einer Baubewilligung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG im Ensembleschutzgebiet die Pläne und technischen Beschreibungen des Vorhabens dem nach Paragraph 62, ROG 2009 eingerichteten Gestaltungsbeirat zur Erstattung eines Gutachtens in Bezug auf die Gestaltungserfordernisse des Paragraph 30, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 32, Absatz eins, zu übermitteln, wenn das Ansuchen nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, BauPolG abzuweisen ist. Bei Ansuchen um Bewilligung von anderen baulichen Maßnahmen kann in der gleichen Weise vorgegangen werden. Paragraph 8 b, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 3, BauPolG ist anzuwenden, Paragraph 8 b, Absatz 4, BauPolG gilt sinngemäß.