Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Baupolizeigesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40 aus 1997, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 31 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 b

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Text

Begutachtung durch den Gestaltungsbeirat

Paragraph 8 b

  1. Absatz eins,Die Baubehörde hat bei Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung von oberirdischen Bauten oder erheblichen Änderung der äußeren Gestalt solcher Bauten in Gebieten, für die ein Bebauungsplan der Aufbaustufe auf Grund des Paragraph 50, Absatz 3, Ziffer 2, ROG 2009 aufgestellt ist, die Pläne und technischen Beschreibungen des Vorhabens zusammen mit einer Ausfertigung der betreffenden Teile des Bebauungsplanes dem nach Paragraph 62, ROG 2009 für die Gemeinde in Betracht kommenden Gestaltungsbeirat zur Erstattung eines Gutachtens in bezug auf die Gestaltungserfordernisse im Sinn des Paragraph 2, des Bautechnikgesetzes zu übermitteln, wenn das Ansuchen nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, abzuweisen ist. In Gebieten, für die ein Bebauungsplan der Aufbaustufe gemäß Paragraph 50, Absatz 3, Ziffer eins, ROG 2009 aufgestellt ist, kann in der gleichen Weise vorgegangen werden. Mit Zustimmung des Bewilligungswerbers kann die Begutachtung durch den Gestaltungsbeirat auch in anderen Fällen erfolgen. Das Gutachten ist so rasch wie möglich, tunlichst aber innerhalb von zwei Monaten zu erstatten.
  2. Absatz 2,Die Heranziehung der Gestaltungsbeiräte kommt nur für Bauvorhaben in Gebieten in Betracht, die außerhalb des Schutzgebietes nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 bzw außerhalb von Ortsbildschutzgebieten nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 liegen.
  3. Absatz 3,Das schriftliche Gutachten des Gestaltungsbeirates tritt an die Stelle eines diesbezüglichen Gutachtens des bautechnischen Sachverständigen gemäß Paragraph 8, Absatz 2,
  4. Absatz 4,Die Kosten der Begutachtung durch den Gestaltungsbeirat sind in den Fällen des Absatz eins, erster Satz vom Bewilligungswerber und ansonsten von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand der Behörde aufzukommen hat.