Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr 30 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31,

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

31.05.2011

Text

Zweitwohnungen

Paragraph 31,

  1. Absatz einsEine Verwendung als Zweitwohnung ist nur in ausgewiesenen Zweitwohnungsgebieten zulässig.
  2. Absatz 2Eine Verwendung als Zweitwohnung liegt vor, wenn Wohnungen oder Wohnräume dem Aufenthalt während des Urlaubs, des Wochenendes oder sonstigen Freizeitzwecken dienen und diese Nutzung nicht im Rahmen des Tourismus (gewerbliche Beherbergung, Privatzimmervermietung udgl) erfolgt. Verfügungsrechte über Wohnungen und Wohnräume, die über den typischen Beherbergungsvertrag hinausgehen, schließen die Annahme einer Nutzung im Zusammenhang mit dem Tourismus aus.
  3. Absatz 3Unter das Verbot gemäß Absatz eins, fällt eine Verwendung als Zweitwohnung nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Wohnung durch Rechtserwerb von Todes wegen von Personen erworben worden ist, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, oder
    2. Ziffer 2
      die Wohnung bereits vor dem 1. März 1993 als Zweitwohnung benutzt worden ist.
    Die Gemeindevertretung kann die Nutzung als Zweitwohnung aus berücksichtigungswürdigen Gründen (zB wenn die Wohnung bisher dem Eigentümer zur Deckung des ganzjährigen Wohnbedarfs von sich oder seinen Angehörigen [Ehegatten, Eltern, Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder, Wahl-, Pflege- oder Schwiegerkinder] diente oder der familiären Vorsorge zur Deckung eines solchen Bedarfs dient) auf Antrag ausnahmsweise gestatten. Die Ausnahme ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen und soweit erforderlich unter Bedingungen zu erteilen. Der Bescheid ist jedenfalls zu begründen.
  4. Absatz 4Die Ausweisung von Zweitwohnungsgebieten ist nicht zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      sie überörtlichen strukturellen Entwicklungszielen zuwiderläuft oder
    2. Ziffer 2
      der Anteil der Zweitwohnungen am gesamten Wohnungsbestand in der Gemeinde bereits 10 % übersteigt.
  5. Absatz 5Eine touristische Nutzung von Wohnungen ist außerhalb von ausgewiesenen Zweitwohnungsgebieten in Bauten mit mehr als fünf Wohnungen nicht zulässig. Dieses Verbot gilt nicht:
    1. Ziffer eins
      in Betrieben zur gewerblichen Beherbergung;
    2. Ziffer 2
      in Apartmenthäusern, die als solche vor dem 1. Jänner 1973 oder später auf Grund einer unter Anwendung des Art römisch III Absatz 2, der Raumordnungsgesetz-Novelle 1972, Landesgesetzblatt Nr 126, baubehördlich bewilligt worden sind;
    3. Ziffer 3
      für Wohnungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Paragraph 81, Absatz eins,) rechtmäßig touristisch genutzt worden sind.
    Für Wohnungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen, aber nicht unter die Ausnahmen gemäß Ziffer eins bis 3 fallen, hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin die touristische Nutzung durch Bescheid zu bewilligen, wenn für die Errichtung der Wohnung keine Wohnbauförderungsmittel in Anspruch genommen worden sind und die Wohnung keine gute Eignung für Hauptwohnsitzzwecke aufweist oder in der Gemeinde keine Nachfrage besteht, die das Angebot an für Hauptwohnsitzzwecke geeigneten Wohnungen erheblich übersteigt. Im Fall des Fehlens einer solchen Nachfrage ist die Bewilligung auf höchstens zehn Jahre zu befristen.
  6. Absatz 6Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der sich aus den Absatz eins bis 5 ergebenden Beschränkungen für die Nutzung als Zweitwohnung oder zu touristischen Zwecken sind den damit betrauten Organen die Zufahrt und der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen.
  7. Absatz 7Ist auf Grund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die den sich aus den Absatz eins bis 5 ergebenden Beschränkungen widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.