Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Tourismusgesetz 2003

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 43/2003 zuletzt geändert durch LGBl Nr 73/2008

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Abkürzung

S.TG 2003

Index

15 Fremdenverkehr

Text

2. Abschnitt
Fondsbeiträge

Beitragspflicht

§ 50

Beitragspflichtig zum Tourismusförderungsfonds sind:

  1. a)
    Personen, deren Erwerbstätigkeit auf dem Eigentum an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinn des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955 oder einem nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstück (§ 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955) beruht, wenn die Höhe des für den einzelnen Betrieb oder für das einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstück festgesetzten Grundsteuermessbetrags mindestens 87 Cent beträgt;
  2. b)
    Personen, die gewerbsmäßig oder als Privatzimmervermieter Fremde beherbergen oder die einen Campingplatz betreiben.
  3. c)
    Eigentümer von Ferienwohnungen, Nutzungsberechtigte dauernd überlassener Ferienwohnungen sowie Mieter von Campingplatzstellflächen bei dauernd abgestellten Wohnwagen.

Anmerkung

Zu LGBl Nr 73/2008:

§ 50 lit c tritt erst mit 1.1.2009 in Kraft!

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2021

Gesetzesnummer

20000248

Dokumentnummer

LSB40009779