Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Naturschutzgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1999, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 100 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Text

Ansuchen

Paragraph 48

(1) In einem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung nach den Paragraphen 8, Absatz 2, 10, Absatz eins, zweiter Satz, 11 Absatz 4, 14, Absatz eins, 15, Absatz 2, 18, Absatz 2, 21, 22 a, 22 b, 24, Absatz 5, 25, Absatz eins und 33 Absatz eins, sowie in

Anzeigen nach Paragraph 26 und in Anträgen nach Paragraph 51, sind folgende Umstände anzuführen bzw nachzuweisen:

  1. Litera a
    Name und Anschrift des Antragstellers und des Grundeigentümers, wenn Antragsteller und Grundeigentümer nicht ident sind;
  2. Litera b
    Angabe, ob und in welchem geschützten Gebiet das Vorhaben geplant ist;
  3. Litera c
    Bezeichnung der Grundstücke, der Katastralgemeinde und der Gemeinde, in der das Vorhaben beabsichtigt ist;
  4. Litera d
    Art des Vorhabens, Art der Kulturgattung und der Flächenwidmung des Grundstückes, auf dem das Vorhaben beabsichtigt ist;
  5. Litera e
    Angabe über bereits vorliegende Bewilligungen bzw Berechtigungen oder eingeleitete Verfahren nach anderen für das Vorhaben in Betracht kommenden Rechtsvorschriften (Baubewilligung udgl);
  6. Litera f
    werden gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, oder 3 besonders wichtige öffentliche Interessen geltend gemacht, sind diese genau zu bezeichnen und nachzuweisen;
  7. Litera g
    bei nachstehend angeführten Maßnahmen die Übereinstimmung des Vorhabens mit den in der Tabelle jeweils angegebenen raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen:

Maßnahme                       Raumordnungsrechtliche Voraussetzung

                              (Die §§-Bezeichnungen beziehen sich

                               auf das Salzburger Raumordnungsgesetz

                               1998.)

Errichtung einer Anlage        Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs 3,

außerhalb des Baulandes,       wenn eine solche erforderlich ist

für die ein Bewilligungs-

vorbehalt nach dem

Baupolizeigesetz 1997

besteht

Errichtung oder Erweiterung

von Campingplätzen             Widmung "Campingplätze" (§ 19 Z 4)

Errichtung oder Erweiterung    Widmung "Gebiete für Sportanlagen"

von                            (§ 19 Z 5)

- Tennisplätzen mit über

  2.000 m2 Fläche;

Errichtung von Schipisten Widmung ‚Schipisten’ (Paragraph 19, Ziffer 6,)

mit über 0,5 ha Fläche oder oder positives Ergebnis der Erweiterung von Schipisten Raumverträglichkeitsprüfung

um über 2 ha Fläche durch die im Amt der Landesregierung eingerichtete

Arbeitsgruppe ‚Schianlagen’

Errichtung oder Erweiterung Widmung "Lagerplätze" (Paragraph 19, Ziffer 13,) von Lagerplätzen mit über

1.000 m2 Fläche in der

freien Landschaft

Errichtung oder Erweiterung Widmung "Verkehrsfläche" (Paragraph 18,)

von Parkplätzen mit über

1.000 m2 Fläche, die nicht

Bestandteil einer Bundes- oder Landesstraße sind,

in der freien Landschaft

  1. Litera h
    die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten zum beantragten Vorhaben, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist;
  2. Litera i
    innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist die privatrechtliche Möglichkeit der Verwirklichung beabsichtigter behördlicher Vorschreibungen (zB Auflagen, Ausgleichsmaßnahmen) oder von Landschaftspflegeplänen nach Paragraph 35, Absatz eins, Litera d und e,

(2) Ansuchen und Anzeigen gemäß Absatz eins, sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. Litera a
    technische Beschreibung des Vorhabens;
  2. Litera b
    Übersichtsplan im Katastermaßstab mit den für die Beurteilung maßgebenden Darstellungen, wie Uferverlauf, Begrenzungen der Autobahnen, Kulturgattungen;
  3. Litera c
    Lageplan in einem Maßstab, der eine eindeutige Beurteilung des Vorhabens zulässt;
  4. Litera d
    Ansichtspläne und Darstellung des Grundrisses.

(3) Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen der im Absatz eins und 2 genannten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens unerheblich sind; sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen sowie die Beistellung sonstiger Behelfe verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Die Naturschutzbehörde kann weiters bei Ansuchen zur Errichtung oder Erweiterung von Campingplätzen, Sportanlagen, Lagerplätzen oder Parkplätzen vom Nachweis des Vorliegens der gemäß Absatz eins, Litera g, erforderlichen raumordnungsrechtlichen Erfordernisse absehen, wenn der Antragsteller statt dessen nachweist, dass ein Entwurf eines (geänderten) Flächenwidmungsplanes, der eine entsprechende Widmung vorsieht, im Zeitpunkt der Ansuchenstellung bereits gemäß Paragraph 21, Absatz 5, ROG 1998 zur allgemeinen Einsicht aufliegt oder aufgelegen ist. Die Bewilligung kann in diesen Fällen jedoch erst nach der Genehmigung des Flächenwidmungsplanes (Paragraph 22, ROG 1998) erteilt werden.

(4) Unterlagen gemäß Absatz 2,, die Bescheiden der Naturschutzbehörde zu Grunde liegen, sind als solche zu kennzeichnen.