Absatz eins,Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen:
- Litera aals selbständige Schulen oder
- Litera bals Sonderschulklassen, die einer Volks- oder Hauptschule oder einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art (Absatz 2,) angeschlossen sind.
Im Fall der Litera b, ist bei ganztägigen Schulformen in der Tagesbetreuung eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen. Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet Paragraph 3, Absatz eins und 2 Anwendung.