Kurztitel

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr 24 aus 2000, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 91 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Text

Pflegegebühren und LKF-Gebühren

Paragraph 60

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf eine möglichst wirtschaftliche Gebarung der betroffenen Krankenanstalten durch Verordnung festzulegen, ob die Leistungen jener öffentlichen Krankenanstalten, die keine Fondskrankenanstalten sind, und die nicht gemäß Paragraph 59, Absatz eins, abzugeltenden Leistungen der Fondskrankenanstalten durch Pflegegebühren oder LKF-Gebühren abzugelten sind. Für Abteilungen öffentlicher Krankenanstalten, die lediglich der Unterbringung von Personen gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 4, dienen, ist jedenfalls die Leistungsabgeltung durch Pflegegebühren vorzusehen. Mit den Pflegegebühren oder LKF-Gebühren sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 2 und des Paragraph 62, alle Leistungen der Krankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse abgegolten.
  2. Absatz 2,Nicht abgegolten sind:
    1. Ziffer eins
      die Kosten der Beförderung des Patienten in die Krankenanstalt und aus derselben;
    2. Ziffer 2
      die Beistellung eines Zahnersatzes, wenn dieser nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt;
    3. Ziffer 3
      die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke), soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen;
    4. Ziffer 4
      Zusatzleistungen, die mit den medizinischen Leistungen nicht im Zusammenhang stehen und auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten erbracht werden;
    5. Ziffer 5
      die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt Verstorbenen;
    6. Ziffer 6
      die Unterbringung nicht anstaltsbedürftiger Personen gemäß Paragraph 55, Absatz 2,
  3. Absatz 3,Für den Aufnahme- und den Entlassungstag eines Patienten sind die Pflegegebühren in voller Höhe zu entrichten.
  4. Absatz 4,Für gemäß Paragraph 55, Absatz 2, aufgenommene Begleitpersonen ist durch Verordnung der Landesregierung eine tägliche Gebühr festzusetzen, deren Höhe die durch die Unterbringung in der Krankenanstalt entstehenden Kosten nicht überschreiten darf. In dieser Verordnung kann auch vorgesehen werden, dass die Gebühr von Begleitpersonen mit einem geringen Einkommen oder bei Vorliegen sonstiger besonders berücksichtigungswürdiger Umstände (zB Aufnahme von Angehörigen schwerst erkrankter Kinder) nicht zu entrichten ist.