Salzburg
Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1999, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2004,
Paragraph 32,
01.09.2004
Sonstige Bauten
Paragraph 32,
(1) Neubauten im Ensembleschutzgebiet ist eine äußere Gestalt zu geben, die sich allgemein dem Orts- oder Stadtbild harmonisch einfügt. Dies gilt auch für die Erneuerung sowie für Zu- und Aufbauten bestehender Bauten.
(2) Für bauliche Maßnahmen nach Absatz eins, dürfen die Bebauungsgrundlagen nur festgelegt und eine Baubewilligung nur erteilt werden, wenn sichergestellt erscheint, dass die Maßnahme dem Erfordernis des Absatz eins, entspricht.