Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Baupolizeigesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40 aus 1997, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2004,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2004

Außerkrafttretensdatum

31.10.2014

Abkürzung

BauPolG

Index

3 Raumordnung und Bauwesen

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins

Im Sinn dieses Gesetzes gilt als:

Bau: ein überdachtes oder überdecktes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfaßt; als Bauwerk ist hiebei eine bauliche Anlage anzusehen, die bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden ist und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind; das Vorliegen von Seitenwänden ist für einen Bau nicht wesentlich;

bauliche Anlage: das durch eine bauliche Maßnahme oder aufgrund des Paragraph 2, Absatz 2, bewilligungsfrei Hergestellte sowie Stütz- und Futtermauern, Aussichtswarten und Sprungschanzen;

Bauführung: die Errichtung oberirdischer oder unterirdischer Bauten einschließlich der Zu-, Auf- und Umbauten;

bauliche Maßnahme: die Durchführung einer nach baurechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtigen Maßnahme;

Baustelleneinrichtung: ein Bau, eine Einrichtung oder eine sonstige Anlage vorübergehenden Bestandes, die zur Ermöglichung, Erleichterung oder ordnungsgemäßen Durchführung einer baulichen Maßnahme oder eines ähnlichen Vorhabens erstellt und sodann beseitigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10001005

Dokumentnummer

LSB40006139