Salzburg
Salzburger Tourismusgesetz 2003
Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2003,
LG
Paragraph 21,
01.06.2003
S.TG 2003
15 Fremdenverkehr
Die Vollversammlung kann einzelnen Mitgliedern des Ausschusses oder des Vorstandes bei einem besonderen Arbeits- oder Zeitaufwand für die Besorgung der Aufgaben eine angemessene Aufwandsentschädigung gewähren. Weiters kann in der Geschäftsordnung (Paragraph 24,) für besondere Aufwendungen im Rahmen der notwendigen Aufgabenbesorgung ein Auslagenersatz vorgesehen werden.
23.06.2021
20000248
LSB40004926