Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Fischereigesetz 2002

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr 81 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20,

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Text

Entziehung und Ungültigwerden der Jahresfischerkarte

Paragraph 20,

(1) Die Jahresfischerkarte ist von der Behörde, in deren Amtsbereich der Karteninhaber seinen Hauptwohnsitz hat, auf Antrag des Landesfischereiverbandes, eines Fischereiberechtigten oder Bewirtschafters oder von Amts wegen zu entziehen, wenn ihr Besitzer nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung des Fischfanges mehr bietet. Hat der Jahreskarteninhaber keinen Hauptwohnsitz im Land Salzburg, fällt die Entziehung in die Zuständigkeit der Landesregierung. Die Dauer der Entziehung ist so festzusetzen, dass im Hinblick auf das bisherige Verhalten keine Bedenken gegen die neuerliche Ausstellung einer Jahresfischerkarte bestehen; dabei darf eine Dauer von zwei Kalenderjahren nicht unterschritten werden. Personen, denen die Jahresfischerkarte entzogen worden ist, können für die Dauer der Entziehung keine gültige Fischerkarte erwerben. Die Entziehung der Jahresfischerkarte ist dem Landesfischereiverband zur Bekanntmachung mitzuteilen.

(2) Die Jahresfischerkarte wird ungültig:

  1. Litera a
    durch Ablauf des Jahres, für das die Fischereiumlage an den Landesfischereiverband bezahlt worden ist;
  2. Litera b
    wenn die Eintragungen, Unterschriften oder Stempel des Landesfischereiverbandes unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt oder Beschädigungen oder Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen;
  3. Litera c
    wenn das Ehrengericht das Recht auf Ausstellung einer Fischerkarte aberkannt hat.
Fischerkarten, die aus den in Litera b und c aufgezählten Gründen ungültig geworden sind, sind unverzüglich dem Landesfischereiverband vorzulegen, welcher sie deutlich als ungültig zu kennzeichnen hat.