Absatz eins,Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) im Sinn dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die
- Ziffer einszur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung,
- Ziffer 2zur Vornahme operativer Eingriffe,
- Ziffer 3zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung,
- Ziffer 4zur Entbindung oder
- Ziffer 5zur Durchführung von Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe
bestimmt sind.