Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften zur Unternehmerprüfung für Schi(Snowboard)schulleiter und Schi(Snowboard)begleiter

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1999 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 111 aus 2001,

Typ

VO

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

10.04.2019

Index

14 Sport

Text

3. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. November 1989, LGBl Nr 97, mit der eine Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift für die Unternehmerprüfung für Schischulleiter erlassen wird (Salzburger Schischulleiter-Prüfungsverordnung), in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 57 aus 1992, außer Kraft.
  2. Absatz 2Zum Ausbildungslehrgang für Snowboardschulleiter sind bis zum 31.12.2000 auch Personen zugelassen, welche die im Paragraph 2, Absatz 2, als Zulassungsvoraussetzung genannten Prüfungen noch nicht abgelegt haben.
  3. Absatz 3Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission für die Unternehmerprüfung für Schischulleiter gelten solange auch als Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission für Bewerber um eine Snowboardschul- bzw Schibegleiterbewilligung, bis ein Snowboardschulleiter bzw Schibegleiter als Mitglied der Kommission zur Verfügung steht und die Landesregierung eine Neubestellung der Kommission bzw einzelner Mitglieder (Ersatzmitglieder) vornimmt.
  4. Absatz 4Paragraph 6, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 111 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019

Gesetzesnummer

20000002

Dokumentnummer

LSB40003110