Absatz einsDie Höhe der Beiträge nach Paragraph 37, Ziffer 2, ergibt sich durch die Anwendung eines Hebesatzes auf die Bemessungsgrundlage, der jährlich von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer spätestens bis 31. Jänner des Kalenderjahres festzusetzen ist, für das der Beitrag zu entrichten ist. Der Hebesatz darf 1 % nicht übersteigen und hat für alle Beitragspflichtigen gleich hoch zu sein.