Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Anliegerleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr 77 aus 1976, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2001,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.06.2001

Index

3 Raumordnung und Bauwesen

Text

Wirksamkeitsbeginn und Übergangsbestimmungen

Paragraph 16

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bautechnikgesetz in Kraft.
  2. Absatz 2,Soweit für Grundstücke wegen ihrer Widmung als Bauland (Paragraph 14, des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1968, Landesgesetzblatt Nr. 78) bereits Kostenbeiträge für Straßenbeleuchtungen oder Gehsteige auf Grund früherer Rechtsvorschriften geleistet wurden, entsteht aus Anlaß allfälliger Bauplatzerklärungen keine neuerliche Beitragspflicht. Wurden für Grundflächen auf Grund früherer Rechtsvorschriften Kostenbeiträge für Hauptkanäle geleistet, entsteht aus Anlaß der Bauplatzerklärung daraus gebildeter, am Hauptkanal liegender Bauplätze nur insoweit eine neuerliche Beitragspflicht, als die Längenausdehnung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, die dem geleisteten Beitrag zugrunde gelegte Längenausdehnung im Bereiche des betreffenden Bauplatzes überschreitet. Dies gilt auch für weitere, die Beitragspflicht begründende Kanalanlagenerrichtungen bei bestehenden Bauplätzen und sinngemäß für den Fall, daß als späterer Kanal ein solcher zur Errichtung kommt, der zur Abfuhr auch von Niederschlagswässern bestimmt ist.
  3. Absatz 3,Auf Gehsteige, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ein Beitragsbescheid erlassen worden ist, sind die bisherigen Vorschriften weiterhin anzuwenden. Soferne eine Beitragsvorschreibung für Straßenbeleuchtungen oder Hauptkanäle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits vorliegt, ist das betreffende Verfahren auf Grund der bisherigen Rechtsvorschriften zu Ende zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10000256

Dokumentnummer

LSB40002243