Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Anliegerleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr 77 aus 1976, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2001,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2001

Index

3 Raumordnung und Bauwesen

Text

Kostentragung für Gehsteige

Paragraph 6

  1. Absatz eins,Die Eigentümer der an den Gehsteigen liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke haben bei der Errichtung der Gehsteige einen Beitrag in der Höhe der Hälfte der Herstellungskosten (Absatz 2,), bei Gehsteigen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, aber die Eigentümer der beiderseits an der Verkehrsfläche liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke einen Beitrag in der Höhe je eines Viertels der Herstellungskosten zu leisten. Werden an einem Gehsteig liegende Grundstücke zu einem späteren Zeitpunkt zum Bauplatz erklärt, so gebührt der Gemeinde ein Beitrag in der Höhe der Hälfte (des Viertels) der für die Herstellung der Gehsteige zu diesem Zeitpunkt festgestellten Kosten.
  2. Absatz 2,Die Herstellungskosten sind in der Weise zu ermitteln, daß die Gemeindevertretung (der Gemeinderat) den Preis für die Herstellung eines durchschnittlichen Gehsteiges im Gemeindegebiet je Laufmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinn des Absatz eins, für jedes an der Verkehrsfläche liegende Grundstück nach der Seitenlänge eines mit dem Grundstück flächengleichen Quadrates zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10000256

Dokumentnummer

LSB40002239