Absatz eins,Wenn es im Hinblick auf die Bebauung und Besiedlung zur ordnungsgemäßen, insbesondere verkehrssicheren Aufschließung erforderlich ist, soll durch die Gemeinde für öffentliche Verkehrsflächen, für die sie Straßenrechtsbehörde ist, mit Zustimmung des Straßenerhalters eine öffentliche Straßenbeleuchtung eingerichtet werden.