Kurztitel
2. Landes-Euro-Begleitgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl Nr 46/2001Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001,
Text
Artikel 50
Das Salzburger Fischereigesetz 1969, LGBl Nr 15/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 81/1989, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Fischereigesetz 1969, Landesgesetzblatt Nr 15 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 81 aus 1989,, wird geändert wie folgt:
Im § 17a Abs 3 lit b wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.Im Paragraph 17 a, Absatz 3, Litera b, wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.
Im § 20 Abs 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 20, Absatz 2, werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. In der lit a sublit aa wird der Betrag "6.000 S" durch den Betrag "436 €" ersetzt.2.1. In der Litera a, Sub-Litera, a, a, wird der Betrag "6.000 S" durch den Betrag "436 €" ersetzt.
2.2. In der lit a sublit bb wird der Betrag "1.000 S" durch den Betrag "73 €", der Betrag "1.500 S" durch den Betrag "109 €" und der Betrag "2.000 S" durch den Betrag "145 €" ersetzt.2.2. In der Litera a, Sub-Litera, b, b, wird der Betrag "1.000 S" durch den Betrag "73 €", der Betrag "1.500 S" durch den Betrag "109 €" und der Betrag "2.000 S" durch den Betrag "145 €" ersetzt.
2.3. In der lit a sublit cc wird der Betrag "100 S" durch den Betrag "7,30 €" und der Betrag "50 S" durch den Betrag "3,70 €" ersetzt.2.3. In der Litera a, Sub-Litera, c, c, wird der Betrag "100 S" durch den Betrag "7,30 €" und der Betrag "50 S" durch den Betrag "3,70 €" ersetzt.
2.4. In der lit b wird der Betrag "300 S" durch den Betrag "22 €" ersetzt.2.4. In der Litera b, wird der Betrag "300 S" durch den Betrag "22 €" ersetzt.
3. Im § 23 Abs 1 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.3. Im Paragraph 23, Absatz eins, wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.