Kurztitel

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 64 aus 1995, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 71 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Text

4. Abschnitt
Sonderschulen

Aufbau

Paragraph 8

  1. Absatz eins,Die Sonderschule umfasst acht, im Fall der Einbeziehung der Polytechnischen Schule oder eines Berufsvorbereitungsjahres neun Schulstufen. Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler. Schüler, die in der entsprechenden Schulstufe in Deutsch und Mathematik nicht entsprechend gefördert werden können, können in diesen Gegenständen am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe teilnehmen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schüler besser entsprochen werden kann.
  2. Absatz 2,Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die Paragraphen 2, 5, bzw 11 so weit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule (Paragraph 22, des Schulorganisationsgesetzes) zulässt.
  3. Absatz 3,Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden.