Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 1/1987 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 3/2000

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75,

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.07.2022

Abkürzung

L-BG

Index

19 Dienstrecht

Text

Verwendungszulage

Paragraph 75,

  1. Absatz einsDem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd
    1. Ziffer eins
      in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind;
    2. Ziffer 2
      einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann; oder
    3. Ziffer 3
      ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
  2. Absatz 2Dem Landesamtsdirektor und dem Landesamtsdirektor-Stellvertreter gebührt eine Verwendungszulage in der Höhe von 20 % ihres jeweiligen Monatsbezuges ohne Kinderzulage.
  3. Absatz 3Die Verwendungszulagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nur auf Antrag und frühestens ab dem Monat der Antragstellung zu gewähren. In Ausnahmefällen können diese Zulagen auch rückwirkend gewährt werden.
  4. Absatz 4Die Verwendungszulage gemäß Absatz eins, kann auf folgende Arten bemessen werden:
    1. Ziffer eins
      nach Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe, der der Beamte angehört. Sie darf
      1. Litera a
        in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 je drei Vorrückungsbeträge und
      2. Litera b
        im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. In der Dienstklasse römisch III der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A durch Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse römisch IV zu berücksichtigen.
    2. Ziffer 2
      im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, nach Hundertsätzen des Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist. Sie darf in diesem Fall 50 % dieses Gehaltes nicht übersteigen.
    3. Ziffer 3
      nach Hundertsätzen des Gehaltes des Beamten. Sie darf in diesem Fall den in Ziffer 2, festgelegten Höchstbetrag nicht übersteigen.
    Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung, die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.
  5. Absatz 5Durch die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
  6. Absatz 6Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.
  7. Absatz 7Bei Beamten in Dienstbereichen gemäß Paragraph 8 a,, deren Anspruch auf Verwendungszulage vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand weggefallen ist, ist die Verwendungszulage nach den der letzten Bemessung zugrundeliegenden Kriterien ruhegenussfähig, wenn der Beamte während der letzten 15 Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand während insgesamt 144 Monaten hindurch Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, gehabt hat.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2022

Gesetzesnummer

10001129

Dokumentnummer

LSB40000835