(4)Absatz 4Die Verwendungszulage gemäß Abs. 1 kann auf folgende Arten bemessen werden:Die Verwendungszulage gemäß Absatz eins, kann auf folgende Arten bemessen werden:
nach Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe, der der Beamte angehört. Sie darf
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 je drei Vorrückungsbeträge undin den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 je drei Vorrückungsbeträge und
im Fall des Abs. 1 Z 3 vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. In der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A durch Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse IV zu berücksichtigen.im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. In der Dienstklasse römisch III der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A durch Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse römisch IV zu berücksichtigen.
im Fall des Abs. 1 Z 3 nach Hundertsätzen des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist. Sie darf in diesem Fall 50 % dieses Gehaltes nicht übersteigen.im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, nach Hundertsätzen des Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist. Sie darf in diesem Fall 50 % dieses Gehaltes nicht übersteigen.
nach Hundertsätzen des Gehaltes des Beamten. Sie darf in diesem Fall den in Z 2 festgelegten Höchstbetrag nicht übersteigen.nach Hundertsätzen des Gehaltes des Beamten. Sie darf in diesem Fall den in Ziffer 2, festgelegten Höchstbetrag nicht übersteigen.
Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung, die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung, die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.