Kurztitel
Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 1/2000Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2000,
Text
Jahresbeiträge
§ 39Paragraph 39,
(1) Die Höhe der Beiträge nach § 37 Z 2 ergibt sich durch die Anwendung eines Hebesatzes auf die Bemessungsgrundlage, der jährlich von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer spätestens bis 31. Jänner des Kalenderjahres festzusetzen ist, für das der Beitrag zu entrichten ist. Der Hebesatz darf 1 % nicht übersteigen und hat für alle Beitragspflichtigen gleich hoch zu sein.(1) Die Höhe der Beiträge nach Paragraph 37, Ziffer 2, ergibt sich durch die Anwendung eines Hebesatzes auf die Bemessungsgrundlage, der jährlich von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer spätestens bis 31. Jänner des Kalenderjahres festzusetzen ist, für das der Beitrag zu entrichten ist. Der Hebesatz darf 1 % nicht übersteigen und hat für alle Beitragspflichtigen gleich hoch zu sein.
(2) Die Höhe des Beitrages nach § 37 Z 3 ergibt sich für die erfassten Genossenschaften durch die Anwendung eines Hebesatzes auf die Bemessungsgrundlage, der wie im Abs 1 erster Satz geregelt festzusetzen ist. Der Hebesatz darf 0,1 ‰ nicht übersteigen. Der Beitrag der Genossenschaften kann im Weg der Dachorganisation eingehoben werden.(2) Die Höhe des Beitrages nach Paragraph 37, Ziffer 3, ergibt sich für die erfassten Genossenschaften durch die Anwendung eines Hebesatzes auf die Bemessungsgrundlage, der wie im Absatz eins, erster Satz geregelt festzusetzen ist. Der Hebesatz darf 0,1 ‰ nicht übersteigen. Der Beitrag der Genossenschaften kann im Weg der Dachorganisation eingehoben werden.
(3) Die Bemessungsgrundlage des Beitrages ist
für die von § 37 Z 2 erfassten Mitglieder die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft des Beitragspflichtigen des zweitvorangegangenen Jahres undfür die von Paragraph 37, Ziffer 2, erfassten Mitglieder die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft des Beitragspflichtigen des zweitvorangegangenen Jahres und
für die von § 37 Z 3 erfassten Mitglieder der steuerbare Jahresumsatz des der Beitragsvorschreibung zweitvorangegangenen Jahres, bei der Dachorganisation jedoch ausschließlich der steuerbare Jahresumsatz des Warengeschäftes. Soweit Genossenschaften ihren Geschäftsbetrieb in eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes eingebracht haben, ist der im Verhältnis der Beteiligung(en) der Genossenschaft(en) erzielte steuerbare Jahresumsatz des zweitvorangegangenen Jahres der geschäftsführenden Gesellschaft heranzuziehen.für die von Paragraph 37, Ziffer 3, erfassten Mitglieder der steuerbare Jahresumsatz des der Beitragsvorschreibung zweitvorangegangenen Jahres, bei der Dachorganisation jedoch ausschließlich der steuerbare Jahresumsatz des Warengeschäftes. Soweit Genossenschaften ihren Geschäftsbetrieb in eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes eingebracht haben, ist der im Verhältnis der Beteiligung(en) der Genossenschaft(en) erzielte steuerbare Jahresumsatz des zweitvorangegangenen Jahres der geschäftsführenden Gesellschaft heranzuziehen.
(4) Der jährliche Mindestbeitrag der Dachorganisation beträgt 200.000 S, jener für die Beitragspflichtigen nach § 37 Z 2 1.000 S. Die Landesregierung kann mit Wirkung ab dem jeweils folgenden Kalenderjahr die Höhe der Mindestbeiträge durch Verordnung anpassen, wenn sich die allgemeine Kaufkraft des Geldes um mehr als 10 % geändert hat oder erhebliche sonstige Änderungen in den in Betracht kommenden wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten sind. Die Landwirtschaftskammer kann Anträge auf Anpassung der Mindestbeiträge stellen.(4) Der jährliche Mindestbeitrag der Dachorganisation beträgt 200.000 S, jener für die Beitragspflichtigen nach Paragraph 37, Ziffer 2, 1.000 Sitzung Die Landesregierung kann mit Wirkung ab dem jeweils folgenden Kalenderjahr die Höhe der Mindestbeiträge durch Verordnung anpassen, wenn sich die allgemeine Kaufkraft des Geldes um mehr als 10 % geändert hat oder erhebliche sonstige Änderungen in den in Betracht kommenden wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten sind. Die Landwirtschaftskammer kann Anträge auf Anpassung der Mindestbeiträge stellen.
(5) Spätestens bis zum 31. Jänner des Beitragsjahres hat jeder der im Abs 3 genannten Beitragspflichtigen die für die Berechnung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Unterlagen über den im Abs 3 genannten Steuerzeitraum unaufgefordert vorzulegen. Unterbleibt diese Vorlage trotz schriftlicher Aufforderung der Landwirtschaftskammer, ist die Landwirtschaftskammer berechtigt, dem säumigen Beitragspflichtigen für das betreffende Kalenderjahr (Beitragsjahr) den dreifachen Mindestbeitrag vorzuschreiben. Darauf ist in der schriftlichen Aufforderung ausdrücklich hinzuweisen.(5) Spätestens bis zum 31. Jänner des Beitragsjahres hat jeder der im Absatz 3, genannten Beitragspflichtigen die für die Berechnung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Unterlagen über den im Absatz 3, genannten Steuerzeitraum unaufgefordert vorzulegen. Unterbleibt diese Vorlage trotz schriftlicher Aufforderung der Landwirtschaftskammer, ist die Landwirtschaftskammer berechtigt, dem säumigen Beitragspflichtigen für das betreffende Kalenderjahr (Beitragsjahr) den dreifachen Mindestbeitrag vorzuschreiben. Darauf ist in der schriftlichen Aufforderung ausdrücklich hinzuweisen.