Absatz einsDie für jede Partei abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen) werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen. Als Wahlzahl gilt die sovieltgrößte der so angeschriebenen Zahlen, als bei der Wahl Mandate zu vergeben sind.