Salzburg
Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1999,
Paragraph 34,
07.07.1999
Erhaltung und Gestaltung anderer Anlagen
und Grundflächen; Ankündigungen
Paragraph 34,
(1) Für die Erhaltung und Gestaltung anderer Anlagen und Grundflächen im Ensembleschutzgebiet gilt Paragraph 15, Absatz eins bis 3 sinngemäß.
(2) Die Anbringung von Ankündigungen zu Reklamezwecken und die nicht nur geringfügige Änderung solcher Ankündigungen ist abweichend von Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz zu untersagen, wenn dadurch das geschützte Orts- oder Stadtbild beeinträchtigt oder seine Wahrnehmbarkeit erheblich vermindert wird. Dies gilt auch für die Versagung der Bewilligung für Ankündigungsanlagen gemäß Paragraph 6,