Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34,

Inkrafttretensdatum

07.07.1999

Text

Erhaltung und Gestaltung anderer Anlagen

und Grundflächen; Ankündigungen

Paragraph 34,

(1) Für die Erhaltung und Gestaltung anderer Anlagen und Grundflächen im Ensembleschutzgebiet gilt Paragraph 15, Absatz eins bis 3 sinngemäß.

(2) Die Anbringung von Ankündigungen zu Reklamezwecken und die nicht nur geringfügige Änderung solcher Ankündigungen ist abweichend von Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz zu untersagen, wenn dadurch das geschützte Orts- oder Stadtbild beeinträchtigt oder seine Wahrnehmbarkeit erheblich vermindert wird. Dies gilt auch für die Versagung der Bewilligung für Ankündigungsanlagen gemäß Paragraph 6,