Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29,

Inkrafttretensdatum

07.07.1999

Text

5. Abschnitt

Ensembleschutz

in der Stadt Salzburg

Ensembleschutzgebiet

Paragraph 29,

(1) Außerhalb des Schutzgebietes nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 kann der Gemeinderat in der Stadt Salzburg zur Bewahrung eines charakteristischen Gepräges eines Orts- oder Stadtbildes, das durch Gruppen von Bauten oder durch das Zusammenwirken von mehreren einzelnen Bauten oder auch nur einem Bau und ihrer bzw seiner näheren Umgebung einschließlich der dazugehörigen Grünflächen bewirkt wird, durch Verordnung Ensembleschutzgebiete festlegen.

(2) Bauten, für die eine Feststellung als charakteristischer Bau gemäß Paragraph 30, Absatz 2, keinesfalls in Betracht kommt, sind in der Verordnung gemäß Absatz eins, als solche zu bezeichnen.