Salzburg
Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1999,
Paragraph 29,
07.07.1999
5. Abschnitt
Ensembleschutz
in der Stadt Salzburg
Ensembleschutzgebiet
Paragraph 29,
(1) Außerhalb des Schutzgebietes nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 kann der Gemeinderat in der Stadt Salzburg zur Bewahrung eines charakteristischen Gepräges eines Orts- oder Stadtbildes, das durch Gruppen von Bauten oder durch das Zusammenwirken von mehreren einzelnen Bauten oder auch nur einem Bau und ihrer bzw seiner näheren Umgebung einschließlich der dazugehörigen Grünflächen bewirkt wird, durch Verordnung Ensembleschutzgebiete festlegen.
(2) Bauten, für die eine Feststellung als charakteristischer Bau gemäß Paragraph 30, Absatz 2, keinesfalls in Betracht kommt, sind in der Verordnung gemäß Absatz eins, als solche zu bezeichnen.