Kurztitel
Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 74/1999Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1999,
Text
Landesbeitrag
§ 27Paragraph 27,
(1) Der Gemeinde sind vom Land 40 % der von ihr gemäß § 22 Abs 1 aufgewendeten Förderungsmittel zu ersetzen (Landesbeitrag). Bei Gemeinden, deren finanzielle Leistungskraft durch die Förderungen überschritten wird, erhöht sich dieser Satz auf 50 %. Der Zeitraum, für welchen dies jeweils zu gelten hat, ist über Antrag der Gemeinde von der Landesregierung durch Bescheid auszusprechen.(1) Der Gemeinde sind vom Land 40 % der von ihr gemäß Paragraph 22, Absatz eins, aufgewendeten Förderungsmittel zu ersetzen (Landesbeitrag). Bei Gemeinden, deren finanzielle Leistungskraft durch die Förderungen überschritten wird, erhöht sich dieser Satz auf 50 %. Der Zeitraum, für welchen dies jeweils zu gelten hat, ist über Antrag der Gemeinde von der Landesregierung durch Bescheid auszusprechen.
(2) Eine Verpflichtung zur Beitragsleistung besteht nicht, wenn das Land
bei einer Förderung gemäß § 23 vor der Erlassung des Bescheides nicht gehört wurde;bei einer Förderung gemäß Paragraph 23, vor der Erlassung des Bescheides nicht gehört wurde;
bei einer Förderung gemäß § 24 vor Stellung des Angebotes (§ 25 Abs 4 und 5) oder Abgabe der Zusicherung (§ 26) dazu nicht seine ausdrückliche Zustimmung erklärt hat.bei einer Förderung gemäß Paragraph 24, vor Stellung des Angebotes (Paragraph 25, Absatz 4 und 5) oder Abgabe der Zusicherung (Paragraph 26,) dazu nicht seine ausdrückliche Zustimmung erklärt hat.
(3) Gemäß § 28 rückerstattete Förderungsleistungen sind in dem im Abs 1 bestimmten Verhältnis dem Land weiterzugeben.(3) Gemäß Paragraph 28, rückerstattete Förderungsleistungen sind in dem im Absatz eins, bestimmten Verhältnis dem Land weiterzugeben.