Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23,

Inkrafttretensdatum

07.07.1999

Text

Förderung auf Grund Rechtsanspruches

Paragraph 23,

Der Liegenschaftseigentümer hat gegenüber der Gemeinde einen Rechtsanspruch auf Abgeltung jener ihm erwachsenden Mehrkosten, die sich aus den gemäß Paragraph 12, im ausschließlichen oder überwiegenden öffentlichen Interesse an der Erhaltung des geschützten Ortsbildes erforderlichen baulichen Maßnahmen ergeben; als solche Mehrkosten sind Kosten zu verstehen, die über die Kosten für die ordnungsgemäße Erhaltung des Baues hinausgehen und die bei Anwendung der allgemeinen baurechtlichen Vorschriften nicht erwachsen würden.