Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

07.07.1999

Text

Ortsbildbesichtigung

Paragraph 16,

(1) Die Gemeinde hat in höchstens dreijährigen Abständen eine Besichtigung des Ortsbildschutzgebietes durchzuführen. Diese Besichtigung hat die Prüfung der Freiheit des Ortsbildes von unzulässigen Beeinträchtigungen, seiner unverletzten Erhaltung und bei Bauten auch deren Erhaltungszustandes im Umfang des Paragraph 12, Absatz eins, zum Gegenstand.

(2) Die Ortsbildbesichtigung darf von niemandem behindert werden. Sie ist unter tunlichster Schonung und unter Vermeidung jeder unnötigen Belästigung durchzuführen. Eine vorherige Verständigung der über Gegenstände der Ortsbildbesichtigung Verfügungsberechtigten verpflichtet diese zur erforderlichen Mitwirkung.