Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

07.07.1999

Text

Neubauten

Paragraph 13,

Beim Wiederaufbau demolierter Bauten sowie bei der Verbauung von Baulücken und sonst unbebauter Grundstücke sind die Bebauungsgrundlagen so festzulegen und ist den Bauten eine solche äußere Gestalt und ein solches Ansehen zu geben, dass sich die Bauten dem charakteristischen Gepräge des geschützten Ortsbildes nach den Grundsätzen der Paragraphen 11 und 12 harmonisch einfügen. Im baubehördlichen Verfahren sind die dafür erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.