Salzburg
Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1999,
Paragraph 8,
07.07.1999
Entfernung von Ankündigungen und Ankündigungsanlagen
Paragraph 8,
Die Gemeinde kann Ankündigungen, die nicht angezeigt, die untersagt oder die von der Anzeige nicht nur geringfügig abweichend errichtet wurden, ferner Ankündigungsanlagen, die ohne Bewilligung oder von einer solchen nicht nur geringfügig abweichend errichtet wurden sowie Ankündigungen und Ankündigungsanlagen, deren Berechtigungsdauer abgelaufen ist, auch sofort entfernen oder deren Entfernung veranlassen. Sie hat den Eigentümer oder Verfügungsberechtigten des entfernten Gegenstandes davon zu verständigen und aufzufordern, diesen zu übernehmen. Erfolgt dies nicht binnen einem Monat ab Zustellung der Aufforderung, erlöschen alle bisherigen Rechte an diesem Gegenstand. Die Kosten der Entfernung und Verwahrung sind vom Eigentümer oder Verfügungsberechtigten zu ersetzen. Für Schäden, die bei der Entfernung trotz gehöriger Sorgfalt eingetreten sind, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.