Absatz einsAuf das Verfahren zur Erlassung einer Landschaftsschutzverordnung findet Paragraph 13, mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die Landesregierung an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde zu treten und die Kundmachung der beabsichtigten Erklärung in der Salzburger Landes-Zeitung zu erfolgen hat.