(3)Absatz 3Zum Ausbildungslehrgang für Schibegleiter sind nur Personen zugelassen, welche die Ablegung der Prüfung zum staatlichen Schilehrer oder aber die Ablegung der Landesschilehrer-Prüfung und den erfolgreichen Besuch des Schiführerlehrganges der Bergführerausbildung bzw eines Alpinlehrganges gemäß § 22 Abs. 3 des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes nachweisen können und den vorgeschriebenen Ausbildungsbeitrag entrichtet haben.Zum Ausbildungslehrgang für Schibegleiter sind nur Personen zugelassen, welche die Ablegung der Prüfung zum staatlichen Schilehrer oder aber die Ablegung der Landesschilehrer-Prüfung und den erfolgreichen Besuch des Schiführerlehrganges der Bergführerausbildung bzw eines Alpinlehrganges gemäß Paragraph 22, Absatz 3, des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes nachweisen können und den vorgeschriebenen Ausbildungsbeitrag entrichtet haben.