Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften zur Unternehmerprüfung für Schi(Snowboard)schulleiter und Schi(Snowboard)begleiter

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1999

Typ

VO

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

23.06.1999

Außerkrafttretensdatum

30.04.2019

Index

14 Sport

Text

Zulassung

Paragraph 2,

  1. Absatz einsZum Ausbildungslehrgang für Schischulleiter sind nur Personen zugelassen, welche die Ablegung der staatlichen Schilehrerprüfung sowie der Schiführerprüfung im Rahmen der Bergführerausbildung nachweisen können und den vorgeschriebenen Ausbildungsbeitrag entrichtet haben.
  2. Absatz 2Zum Ausbildungslehrgang für Snowboardschulleiter sind nur Personen zugelassen, welche die Ablegung der Diplom-Snowboardlehrerprüfung sowie der Schiführerprüfung im Rahmen der Bergführerausbildung oder einer für Snowboarding als dazu gleichwertig anerkannten Prüfung nachweisen können und den vorgeschriebenen Ausbildungsbeitrag entrichtet haben.
  3. Absatz 3Zum Ausbildungslehrgang für Schibegleiter sind nur Personen zugelassen, welche die Ablegung der Prüfung zum staatlichen Schilehrer oder aber die Ablegung der Landesschilehrer-Prüfung und den erfolgreichen Besuch des Schiführerlehrganges der Bergführerausbildung bzw eines Alpinlehrganges gemäß Paragraph 22, Absatz 3, des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes nachweisen können und den vorgeschriebenen Ausbildungsbeitrag entrichtet haben.
  4. Absatz 4Bei anderen Rechtsträgern als dem SBSSV bzw in anderen Bundesländern oder Staaten absolvierte Prüfungen sind dabei unter Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Sinn des Paragraph 7, Absatz 6, des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes anzuerkennen, worüber im Zweifelsfall die Landesregierung nach Anhörung des SBSSV entscheidet.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019

Gesetzesnummer

20000002

Dokumentnummer

LSB40000019