Absatz eins,Kindern und Jugendlichen bis 16 Jahre ist es nicht erlaubt, ohne Begleitung einer Aufsichtsperson in Beherbergungsbetrieben aller Art sowie auf Campingplätzen zu übernachten.
Salzburg
Salzburger Jugendgesetz
LGBl.Nr. 24/1999
LG
Paragraph 26
01.04.1999
12 Sozialwesen und Jugendschutz
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Übernachtung in Hotels, auf Campingplätzen oder in Jugendherbergen (T)<br />
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Übernachtung in Hotels, auf Campingplätzen oder in Jugendherbergen (T)<br />
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Übernachtung in Hotels, auf Campingplätzen oder in Jugendherbergen (T)<br />
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Übernachtung in Hotels, auf Campingplätzen oder in Jugendherbergen (M)
29.03.2019
10001122
LSB12014033
N1199913710U