Absatz eins,Die Baubehörde hat bei Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung von oberirdischen Bauten oder erheblichen Änderung der äußeren Gestalt solcher Bauten in Gebieten, für die ein Bebauungsplan der Aufbaustufe aufgrund des Paragraph 27, Absatz 2, Litera a, ROG 1992 aufgestellt ist, die Pläne und technischen Beschreibungen des Vorhabens zusammen mit einer Ausfertigung der betreffenden Teile des Bebauungsplanes dem nach Paragraph 39, ROG 1992 für die Gemeinde in Betracht kommenden Gestaltungsbeirat zur Erstattung eines Gutachtens in bezug auf die Gestaltungserfordernisse im Sinn des Paragraph 2, des Bautechnikgesetzes zu übermitteln, wenn das Ansuchen nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, abzuweisen ist. In Gebieten, für die ein Bebauungsplan der Aufbaustufe gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Litera b, ROG 1992 aufgestellt ist, kann in der gleichen Weise vorgegangen werden. Mit Zustimmung des Bewilligungswerbers kann die Begutachtung durch den Gestaltungsbeirat auch in anderen Fällen erfolgen. Das Gutachten ist so rasch wie möglich, tunlichst aber innerhalb von zwei Monaten zu erstatten.