Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Baupolizeigesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1997

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

05.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

BauPolG

Index

3 Raumordnung und Bauwesen

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Im Sinn dieses Gesetzes gilt als:

Bau: ein überdachtes oder überdecktes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfaßt; als Bauwerk ist hiebei eine bauliche Anlage anzusehen, die bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden ist und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind; das Vorliegen von Seitenwänden ist für einen Bau nicht wesentlich;

bauliche Anlage: das durch eine bauliche Maßnahme oder aufgrund des Paragraph 2, Absatz 2, bewilligungsfrei Hergestellte sowie Stütz- und Futtermauern, Aussichtswarten und Sprungschanzen;

Bauführung: die Errichtung oberirdischer oder unterirdischer Bauten einschließlich der Zu-, Auf- und Umbauten;

bauliche Maßnahme: die Durchführung einer nach baurechtlichen Vorschriften bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Maßnahme;

Baustelleneinrichtung: ein Bau, eine Einrichtung oder eine sonstige Anlage vorübergehenden Bestandes, die zur Ermöglichung, Erleichterung oder ordnungsgemäßen Durchführung einer baulichen Maßnahme oder eines ähnlichen Vorhabens erstellt und sodann beseitigt wird.

  1. Absatz 2,An die Stelle des Eigentümers einer Liegenschaft tritt hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz der Inhaber eines Baurechtes im Sinn des Gesetzes vom 26. April 1912, RGBl Nr 86, betreffend das Baurecht.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10001005

Dokumentnummer

LSB12011796

alte Dokumentnummer

N1199711315U