Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1980, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Text

Förderung auf Grund Rechtsanspruches

Paragraph 17

Der Liegenschaftseigentümer hat gegenüber dem Fonds einen Rechtsanspruch auf Abgeltung jener ihm erwachsenden Mehrkosten, die sich aus den gemäß den Paragraphen 3 und 4 im ausschließlichen oder überwiegenden öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Stadtbildes und des Stadtgefüges erforderlichen baulichen Maßnahmen (Erhaltung der äußeren Gestalt charakteristischer Bauten, Erhaltung ihrer inneren Gliederung und ihrer baulichen Innenanlagen) ergeben; als solche Mehrkosten sind Kosten zu verstehen, die über die Kosten für die ordnungsgemäße Erhaltung des Baues hinausgehen und die bei Anwendung der allgemeinen baurechtlichen Vorschriften nicht erwachsen würden. Veranlaßt die Baubehörde gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Maßnahmen zur Erhaltung baulicher Einzelheiten (baupolizeilicher Auftrag), so ist hiemit auch der Rechtsanspruch auf die Erstattung der damit verbundenen Mehrkosten im Verhältnis zu den Kosten der genehmigten baulichen Maßnahme verbunden.