Salzburg
Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980
Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1980, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1997,
Paragraph 17
01.07.1997
Förderung auf Grund Rechtsanspruches
Paragraph 17
Der Liegenschaftseigentümer hat gegenüber dem Fonds einen Rechtsanspruch auf Abgeltung jener ihm erwachsenden Mehrkosten, die sich aus den gemäß den Paragraphen 3 und 4 im ausschließlichen oder überwiegenden öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Stadtbildes und des Stadtgefüges erforderlichen baulichen Maßnahmen (Erhaltung der äußeren Gestalt charakteristischer Bauten, Erhaltung ihrer inneren Gliederung und ihrer baulichen Innenanlagen) ergeben; als solche Mehrkosten sind Kosten zu verstehen, die über die Kosten für die ordnungsgemäße Erhaltung des Baues hinausgehen und die bei Anwendung der allgemeinen baurechtlichen Vorschriften nicht erwachsen würden. Veranlaßt die Baubehörde gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Maßnahmen zur Erhaltung baulicher Einzelheiten (baupolizeilicher Auftrag), so ist hiemit auch der Rechtsanspruch auf die Erstattung der damit verbundenen Mehrkosten im Verhältnis zu den Kosten der genehmigten baulichen Maßnahme verbunden.