Paragraph 3, Absatz 4, gilt mit der Maßgabe, daß auf Antrag des Grundeigentümers gleichzeitig mit der Feststellung als charakteristischer Bau auch festgestellt werden kann, inwieweit die Erhaltungsverpflichtung im Gebäudeinneren im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, auf Grund bisher erfolgter weitreichender Veränderungen nicht besteht. Von einer solchen Feststellung bleibt die Verpflichtung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, unberührt.