Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1980, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Text

Besondere Bestimmungen für die Schutzzone römisch zwei

Paragraph 10 a

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Schutzzone römisch zwei mit folgenden Abweichungen:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 3, Absatz 4, gilt mit der Maßgabe, daß auf Antrag des Grundeigentümers gleichzeitig mit der Feststellung als charakteristischer Bau auch festgestellt werden kann, inwieweit die Erhaltungsverpflichtung im Gebäudeinneren im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, auf Grund bisher erfolgter weitreichender Veränderungen nicht besteht. Von einer solchen Feststellung bleibt die Verpflichtung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, unberührt.
  2. Ziffer 2
    Anstelle von Paragraph 5, Absatz eins, gilt, daß Neubauten eine äußere Gestalt zu geben ist, die sich allgemein dem Stadtbild und Stadtgefüge harmonisch einfügt; dies gilt auch für die Erneuerung sowie für Zu-, Auf- und Umbauten bestehender Bauten.
  3. Ziffer 3
    In der Verordnung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, können für die Schutzzonen römisch eins und römisch zwei unterschiedliche Bestimmungen getroffen werden. Die Anforderungen gemäß Litera d, sind nach den Erfordernissen des Stadtbildschutzes festzulegen.
  4. Ziffer 4
    Die Evidenz des Baubestandes (Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz) ist nur über die charakteristischen Bauten anzulegen und zu führen.