Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Stadtrecht 1966

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1966, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Kundmachungen

Paragraph 19

  1. Absatz eins,Alle von Organen der Stadt erlassenen, allgemein verbindlichen Vorschriften sowie sonstige Beschlüsse des Gemeinderates, die Belange der Allgemeinheit unmittelbar berühren, sind gehörig kundzumachen. Hiefür ist, soweit gesetzlich nicht anders vorgeschrieben, das Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg bestimmt. Bei Angelegenheiten, deren Art eine Kundmachung in dieser Form nicht zuläßt, tritt an deren Stelle die Kundmachung durch Auflegung zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (Paragraph 13, Absatz 5, AVG) des Magistrates; die Auflegung ist im Amtsblatt kundzumachen.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsordnung des Gemeinderates und des Magistrates sowie alle Geschäftsordnungen (Satzungen) der Unternehmungen (Paragraph 63,) sind jedenfalls gemäß Absatz eins, kundzumachen.
  3. Absatz 3,Die verbindende Kraft der nach Absatz eins und 2 kundzumachenden Vorschriften und Beschlüsse beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Amtsblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird.
  4. Absatz 4,In außerordentlichen oder dringenden Fällen kann eine Kundmachung (Absatz eins,) auch auf eine andere geeignete Art (z.B. durch die Tagespresse oder den Rundfunk) erfolgen. Die Verlautbarung tritt in diesem Fall gleichzeitig mit ihrer Kundmachung in Kraft.
  5. Absatz 5,Der Magistratsdirektor ist zur Vornahme und zur Kundmachung formeller Änderungen von Verlautbarungen gemäß Absatz eins, ermächtigt. Formelle Änderungen in diesem Sinne sind die Richtigstellung von Schreib- und Rechenfehlern, von Verweisungen und Zitierungen sowie Druckfehlern.