Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1980, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1995

Text

römisch drei. Altstadterhaltungsfonds

Zweck, Bezeichnung und Sitz des Fonds

Paragraph 13

  1. Absatz eins,Zum Zwecke der Förderung der Erhaltung und Pflege der Gestalt, Baustruktur und Bausubstanz der Altstadt und der Gründerzeitgebiete sowie zur Bewahrung und Entfaltung ihrer vielfältigen urbanen Funktion im Lebensraum der Stadt wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet.
  2. Absatz 2,Dieser Fonds führt die Bezeichnung "Salzburger Altstadterhaltungsfonds" und hat seinen Sitz in Salzburg.
  3. Absatz 3,Die Gebarung des Fonds unterliegt der Überprüfung durch den Salzburger Landesrechnungshof.