Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Jagdgesetz 1993

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 113,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998

Text

7. Hauptstück

Jagdschutzdienst

1. Abschnitt

Organisation und Aufgaben

Jagdschutzorgane

Paragraph 113,

  1. Absatz einsDer Jagdschutz umfaßt die Überwachung der Einhaltung der in einem Jagdgebiet zu beobachtenden Bestimmungen dieses Gesetzes und die Unterstützung des Jagdinhabers in der fachgerechten Jagdbetriebsführung.
  2. Absatz 2Der Jagdinhaber hat für einen ausreichenden und regelmäßigen Jagdschutz in seinen Jagdgebieten Sorge zu tragen. Unter Bedachtnahme auf die für die Überwachung maßgeblichen Verhältnisse (Größe und Gestaltung des Jagdgebietes; Wildbestand;

Gefährdungen, denen das Wild im Jagdgebiet ausgesetzt ist;

fachgerechte Fütterung; Wildschadensanfälligkeit des Lebensraumes u. dgl.) hat er zu diesem Zweck geeignete Personen in entsprechender Anzahl und in der erforderlichen Weise (hauptberufliche Berufsjäger nach Paragraph eins, des Berufsjägergesetzes und nebenberufliche Jagdschutzorgane) zu verpflichten und als Jagdschutzorgane bestellen und beeiden zu lassen. Für Jagdgebiete mit einer Größe bis 500 ha ist mindestens ein Jagdschutzorgan, für große Jagdgebiete je weitere auch nur angefangene 1000 ha ein weiteres Jagdschutzorgan zu bestellen. Zusätzlich können Jagdleiter, deren Stellvertreter oder Jagdinhaber, wenn sie die Jagd selbst ausüben, als Jagdaufsichtsorgane bestellt werden.

  1. Absatz 3Sorgt der Jagdinhaber trotz Aufforderung nicht für einen entsprechenden Jagdschutz, so hat die Jagdbehörde nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft und der Salzburger Landarbeiterkammer auf seine Rechnung geeignete Personen in entsprechender Anzahl und in der erforderlichen Weise mit der Ausübung des Jagdschutzes zu betrauen und als Jagdschutzorgane zu bestellen und zu beeiden. Die Bestellung ist dem Jagdinhaber mitzuteilen.