(3)Absatz 3,Die Jagdbehörde kann bei Personen, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben und in einem anerkannten Jagdbetrieb (§ 2 Abs. 2 des Berufsjägergesetzes) verwendet werden, sowie bei Schülern von Försterschulen (§ 11 Abs. 1 lit. g des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes) vom Erfordernis des vollendeten 18. Lebensjahres absehen, wenn der gesetzliche Vertreter zustimmt und die in Betracht kommende Person verläßlich und reif genug ist, die mit dem Gebrauch von Jagdwaffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.Die Jagdbehörde kann bei Personen, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben und in einem anerkannten Jagdbetrieb (Paragraph 2, Absatz 2, des Berufsjägergesetzes) verwendet werden, sowie bei Schülern von Försterschulen (Paragraph 11, Absatz eins, Litera g, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes) vom Erfordernis des vollendeten 18. Lebensjahres absehen, wenn der gesetzliche Vertreter zustimmt und die in Betracht kommende Person verläßlich und reif genug ist, die mit dem Gebrauch von Jagdwaffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.