Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Jagdgesetz 1993

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Text

Jahresjagdkarte

Paragraph 42

  1. Absatz eins,Die mit einem Lichtbild des Bewerbers versehene Jahresjagdkarte wird mit Geltung für das ganze Land für die Dauer eines Jagdjahres ausgestellt.
  2. Absatz 2,Die Jagdbehörde darf die Jahresjagdkarte nur ausstellen, wenn der Bewerber das 18. Lebensjahr vollendet hat, die jagdliche Eignung besitzt, kein Verweigerungsgrund nach Paragraph 44, vorliegt und der Erlag des Jahresbeitrages an die Salzburger Jägerschaft (Paragraph 124, Absatz 3,) nachgewiesen wird.
  3. Absatz 3,Die Jagdbehörde kann bei Personen, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben und in einem anerkannten Jagdbetrieb (Paragraph 2, Absatz 2, des Berufsjägergesetzes) verwendet werden, sowie bei Schülern von Försterschulen (Paragraph 11, Absatz eins, Litera g, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes) vom Erfordernis des vollendeten 18. Lebensjahres absehen, wenn der gesetzliche Vertreter zustimmt und die in Betracht kommende Person verläßlich und reif genug ist, die mit dem Gebrauch von Jagdwaffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.